Satzung

Oberkirche Arnstadt e. V.
Satzung

 

Präambel

Ziel des Vereins ist die Etablierung der Oberkirche als ein kulturelles Zentrum in Arnstadt. Dazu arbeitet der Verein mit der ev. luth. Kirchengemeinde zu Arnstadt und anderen Unterstützern in einer kooperativen und vertrauensvollen Art und Weise zusammen. Der Verein erkennt dabei die Autonomie der Kirchengemeinde an. Der Verein und seine Mitglieder lassen sich bei ihrem Handeln vom Respekt, der Anerkennung und Wertschätzung der Person unabhängig von ihrer Stellung und Aufgabe im Verein, der Gemeinde oder der Öffentlichkeit leiten.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Oberkirche Arnstadt e. V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnstadt eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Arnstadt (Ilm-Kreis).
  3. Die Adresse des Vereins lautet Oberkirche Arnstadt e. V. PF 11 22 99301 Arnstadt
    Hausanschrift für Postzustellungsaufträge, Briefsendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“, Pakete, Telegramme, Express-Sendungen, Päckchen und Infopost Schwer (einschl. Kataloge) sowie Blindensendungen Schwer ist die Adresse des Vorsitzenden des Vorstandes.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein und seine Mitglieder verfolgen den Zweck
    der Unterstützung der Erhaltung und Sanierung der Oberkirche in Arnstadt sowie des alten Franziskanerklosters, insbesondere des Kreuzgangs und
    der Belebung der Oberkirche und ihrer kulturellen Nutzung.
  2. Dazu sammelt der Verein Spenden, Stiftungs- und andere Mittel zugunsten der Sanierung und des Erhalts der Oberkirche und des Klosters und führt eigene Veranstaltungen durch, deren Erlöse auch zur Finanzierung der Erhaltung, Wiederherstellung und Sanierung beitragen.
  3. Unter Berücksichtigung des kirchlichen Eigentums und der kirchlichen Widmung des Gebäudes will der Verein durch Konzerte, Programmkino, Ausstellungen, Lesungen und andere kulturelle Veranstaltungen der starken Verbundenheit der Bürger Arnstadts zur Oberkirche Ausdruck verleihen. Die Nutzung soll in einem Nutzungsvertrag geregelt werden.
  4. Der Verein will im Sinne einer zukünftigen kulturellen Nutzung der Oberkirche und des Klosters der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Arnstadt bei der Sanierung der Gebäude unterstützend zur Seite stehen. Die Durchführung von Bauvorhaben sowie deren Finanzierung bleiben Aufgabe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Arnstadt.
  5. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des § 51 der Abgabenordnung.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  8. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins nach § 2 dieser Satzung nach Kräften zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Personalien beim Vorstand zu beantragen, der sodann über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet. Diese Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  4. Mitglieder oder Vorstände, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen ernannt werden. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorstände sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod (bei natürlicher Person) oder Auflösung (juristische Person),
    b) freiwilligen Austritt,
    c) Ausschluss aus dem Verein.
    Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
    a) seine Mitgliedspflichten verletzt, insbesondere seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist,
    b) die Fähigkeit verliert, das Wahlrecht auszuüben oder sich als Mitglied unwürdig erweist,
    c) den Zielen und dem Zweck des Vereins entgegentritt.
    Das Ausschlussverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen wird in einer Beitragsordnung geregelt.

 

§ 5 Geschäftsordnung

Zur Regelung seiner Arbeitsweise und Verfahren gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Wahlordnung sowie das Ausschlussverfahren geregelt sind.

 

§ 6 Organe
  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) die Beiräte.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von Gremien, z.B. Arbeitsgruppen beschließen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung allein ist zuständig insbesondere für folgende Angelegenheiten:
    a) Wahl und Abberufung der

    • Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des geborenen Mitglieds,
    • der Beiräte und
    • der Rechnungsprüfer.

    b) Beschluss weiterer Gremien des Vereins, Einsetzung von Arbeitsgruppen,
    c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    d) Festlegung der künftigen Aufgaben im Jahresarbeitsplan,
    e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr oder die nächsten Geschäftsjahre,
    f) Entgegennahme des Jahresberichtes, Finanzberichtes, Rechnungsprüfungsberichtes,
    g) Entlastung des Vorstandes,
    h) Beschluss der Beitragsordnung,
    i) Beschluss der Geschäftsordnung,
    j) Änderung der Satzung,
    k) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes und dazu ergangene Beschwerden,
    l) Auflösung des Vereins.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis spätestens Ende Februar eines jeden Jahres einzuberufen und beinhaltet mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
    a) Jahres- und Finanzbericht zur Abrechnung des Vorjahres,
    b) Bericht der Rechnungsprüfer,
    c) Entlastung des Vorstands,
    d) neuer Jahresarbeitsplan,
    e) Haushaltsplan.
  4. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt. Sie sind einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
  8. Beschlüsse und Inhalte der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Hiervon ausgenommen ist das geborene Mitglied, das vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Arnstadt bestimmt wird und die Funktion eines der stellvertretenden Vorsitzenden einnimmt. Bei dessen Verhinderung wird vom Gemeindekirchenrat ein Vertreter benannt.
    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
  4. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen nachwählen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß Satzung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    c) die ordnungsgemäße Finanzverwaltung
    d) die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
  7. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.
  8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Beschlüsse und Inhalte der Vorstandssitzungen werden protokolliert.

 

§ 9 Beiräte
  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf oder auf Vorschlag des Vorstands Beiräte ernennen, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Die Beiräte haben kein Stimmrecht bei den Abstimmungen im Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Beirats sind erfahrene Personen aus Wissenschaft, Kultur oder Verwaltung und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 10 Arbeitsgruppen des Vereins
  1. Innerhalb des Vereins können für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Die Arbeitsgruppen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten. Mitglied einer Arbeitsgruppe kann auch werden, wer nicht Mitglied des Vereins ist.
  2. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Arbeitsgruppe soll der Wille der betroffenen Arbeitsgruppe berücksichtigt werden.
  3. Jede Arbeitsgruppe nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich im Rahmen des ihr zugewiesenen Arbeitsauftrags wahr. Näheres zum Zustandekommen, zur Leitung, zur Arbeit und zur Auflösung von Arbeitsgruppen regelt die Geschäftsordnung.
  4. Die Mitgliedschaft in mehreren Arbeitsgruppen ist möglich. Es kann zwischen den Arbeitsgruppen gewechselt werden.

 

§ 11 Rechnungsprüfer
  1. Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Sie prüfen die Jahresfinanzabrechnung des Vorstandes auf rechnerische Richtigkeit und nehmen zu seiner Entlastung in der ordentlichen Mitgliederversammlung Stellung.

 

§ 12 Satzungsänderung
  1. Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Satzungsänderungen müssen durch die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

 

§ 13 Rechnungsabschnitt, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Ansprüche des Vereins ist Arnstadt.
  2. Gerichtsstand für Ansprüche des Vereins sowie der Mitglieder oder anderer Vertragsparteien ist das Amtsgericht.

 

§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und einer 3/4-Mehrheit der abgegeben Stimmen.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist erneut zur Mitgliederversammlung form- und fristgemäß einzuladen. Die darauf folgende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
  4. Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Arnstadt zu. Dieses ist für den Erhalt der Oberkirche einzusetzen.
  5. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Sind diese nicht zu bestimmen, so ist der Vorsitzende geborener Liquidator.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Arnstadt, den 7. Januar 2010

 

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